Landrat oder Landrätin (m/w/d)
Beim Landkreis Alzey-Worms ist die Stelle
der Landrätin / des Landrats (m/w/d)
wegen Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Amtsinhabers zum 31. Dezember 2027 neu zu besetzen.
Der derzeitige Amtsinhaber tritt zur Wiederwahl an.
Der Landkreis Alzey-Worms hat eine Fläche von 588 km² und hat fast 135.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Er besteht aus sechs Verbandsgemeinden (Alzey Land, Wörrstadt, Wöllstein, Eich, Wonnegau und Monsheim), 68 Ortsgemeinden sowie der verbandsfreien Stadt Alzey. Der Verwaltungssitz befindet sich in der Stadt Alzey.
Der Landkreis Alzey-Worms liegt im Herzen Rheinhessens und zeichnet sich durch seine zentrale Lage, eine hohe Lebensqualität, eine vielfältige Kulturlandschaft sowie eine leistungsfähige Wirtschafts- und Infrastruktur aus. Prägend sind insbesondere Weinbau, Landwirtschaft, mittelständische Unternehmen, gute Verkehrsanbindungen sowie ein attraktives Wohn-, Bildungs-, Kultur- und Freizeitangebot.
Die Wahl der Landrätin / des Landrats erfolgt am Sonntag, 11. April 2027 unmittelbar durch die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Alzey-Worms für eine Amtszeit von acht Jahren (Urwahl).
Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keine Bewerberin / kein Bewerber diese Mehrheit, so findet am Sonntag, 25. April 2027, eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen / Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
Wählbar zur Landrätin / zum Landrat ist, wer
a) Deutsche / Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige / Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,
b) am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat,
c) nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes Rheinland-Pfalz ausgeschlossen ist sowie
d) die Gewähr dafür bietet, dass sie / er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Zur Landrätin / zum Landrat kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Es erfolgt eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Besoldung richtet sich nach der Kommunal-Besoldungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Danach ist das Amt in die Besoldungsgruppe B 5 / B 6 eingestuft. Daneben wird eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt.
Neben der beamtenrechtlich notwendigen Bewerbung ist zur Teilnahme an der Wahl die Einreichung eines förmlichen Wahlvorschlags als Einzelbewerberin / Einzelbewerber oder durch eine Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes bzw. durch eine Wählergruppe nach Maßgabe der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung erforderlich.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Wahlvorschläge spätestens am 22. Februar 2027, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter einzureichen sind (Ausschlussfrist).
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen, die der Wahlleiter spätestens am 69. Tag vor der Wahl öffentlich bekanntmacht.
Mit der Bewerbung kann gleichzeitig das Einverständnis erklärt werden, dass politischen Parteien und Wählergruppen die eingegangene Bewerbung bekannt gegeben oder Einsicht in die weiteren Unterlagen gewährt wird. Ein solches Einverständnis kann auf eine oder mehrere Parteien und / oder Wählergruppen beschränkt werden. Die Abgabe oder Nichtabgabe einer solchen Erklärung hat auf die Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Bewerbung keinen Einfluss.
Wahlvorschläge und Bewerbungsunterlagen sind einzureichen bei der
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Wahl der Landrätin / des Landrates
Wahlleiter und Erster Kreisbeigeordneter Christoph Burkhard
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey

