Stellenbekanntmachung der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters
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Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Bad Segeberg
am 01. November 2026
Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Bad Segeberg findet am 01. November 2026 statt. Eine Stichwahl findet, sofern erforderlich, am 22. November 2026 statt.
Gemäß § 73 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.12.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 643) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 07. September 2026, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist!) schriftlich beim Gemeindewahlleiter der Stadt Bad Segeberg, Lübecker Straße 9, 23795 Bad Segeberg, einzureichen.
Wahlvorschläge sollen möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist eingereicht werden, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Wählbar ist, wer:
- die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Wahlvorschläge können einreichen:
- eine in der Stadtvertretung vertretene politische Partei oder Wählergruppe. Dies sind im Folgenden:
§ CDU Stadtverband, Herr Till Wenzel, Siedlungsstraße 11, 23795 Weede
§ SPD Ortsverein, Herr Alexander Wagner, Eutiner Straße 15a, 23795 Bad Segeberg
§ GRÜNE, Frau Mona-Luise Wagemann, Kurt-Schumacher-Ring 23 oder Herr Jörg Jokisch, Seekoppel 9, 23795 Bad Segeberg
§ BBS, Herr Jürgen Niemann, Lindenstraße 3a, 23795 Bad Segeberg
Interessierte Personen können sich mit den vorschlagsberechtigten Parteien oder der Wählergruppe in Verbindung setzen oder als Einzelbewerber/in auftreten.
- in der Stadtvertretung vertretene politische Parteien oder Wählergruppen gemeinsam (gemeinsamer Wahlvorschlag)
- jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.
Jede Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
Als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer
- in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
- in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach Nr. 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)
hierzu gewählt worden ist.
Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.
Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Wahlvorschläge sollen auf amtlichen Formblättern eingereicht (Anlage 10 GKWO) werden.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- Den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den Rufnamen), den
Beruf oder den Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift
(Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers;
- bei einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe den Namen und die
Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe. Bei einem gemeinsamen Vorschlag
sind Name und Kurzbezeichnung jeder einzelnen Partei oder Wählergruppen anzugeben.
Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen:
- Bei einem Vorschlag einer Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen
Vorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers (Anlage 13);
- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist (Anlage 16);
- bei einem Vorschlag einer Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Vorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 GKWG
(Anlage 18). Wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Vorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben.
- Bei Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern jeweils mindestens 135 Unterschriften (persönlich und handschriftlich) auf amtlichen Formblättern nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 GKWG von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Ich weise darauf hin, dass
- Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, nicht zugelassen werden können,
- die Wahl durch die Stadtvertretung erfolgt, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin
oder kein Bewerber zugelassen wird, oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält,
- ein Wahlvorschlag zurückgenommen werden kann, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Die Rücknahme ist schriftlich zu erklären.
