Statusamt als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) zum 01.02.2027
Statusamt als
bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d)
zum 01.02.2027
Rechtsgrundlage sind die §§ 9 S. 1 i.V. m. S. 2 Nr. 2, 9a und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG).
Zu besetzen ist der
Kehrbezirk OL-06-09 –Neuenburg.
Der Kehrbezirk liegt im südwestlichen Teil des Landkreises Friesland. Er ist ländlich geprägt. Er liegt in der Gemeinde Zetel und umfasst dort vom Ortsteil Neuenburg die Urwaldstr. bis Anton-Günther-Str., Am Urwald, Friesenstr., Quellental, Am Mühlenbach, Humboldtstr., Pestalozzistr., Lehmhörn, Schillerstr., August-Hinrichs-Str., Von-Eichendorff-Str., Burgstr., Lindenstr., Am Markt, Johann-Schütte-Str., Goethestr., Siemsstr., Westersteder Str., Ladestr. Er umfasst außerdem die Ortsteile Schweinebrück, Klein Schweinebrück, Bohlenberge, Bohlenbergerfeld und Fuhrenkamp sowie den Ortsteil Zetel außer Jakob-Borchers-Str., Kirchstr., Osterende, Moorstr., Färberstr., Weberstr., Marschstr.
Die Bestellung erfolgt durch den Landkreis Friesland als zuständige Behörde und wird – unter Berücksichtigung der Altersgrenze – auf sieben Jahre befristet (§10 Abs. 1 SchfHwG). Auf die Bestimmung des § 10 Abs. 1 SchfHwG zum Erlöschen der Bestellung bei Erreichen der Altersgrenze wird verwiesen. Entsprechend § 8 Abs. 1 SchfHwG kann ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) nur für jeweils einen Bezirk bestellt werden.
Nach § 9a Abs. 4 SchfHwG darf sich ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger(m/w/d) grundsätzlich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit seiner Bestellung erneut bewerben. Die Aufgaben und Tätigkeiten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (m/w/d) werden in den §§ 13 ff SchfHwG beschrieben. Bewerber (m/w/d) müssen gemäß § 9a Abs. 2 SchfHwG die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfeger-Handwerks besitzen. Weiter müssen die Bewerber (m/w/d) die für die Erfüllung der Aufgabe eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (m/w/d) erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen und diese auf Verlangen nachweisen. Ebenso müssen sie die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen.
Auswahlentscheidung
Die Auswahl zwischen den Bewerbern (m/w/d) wird nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen. Dabei wird neben der persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeit und Eignung besonderer Wert auf den Stand der aktuellen Fachkenntnisse und die praktische Berufserfahrung gelegt. Engagement, Kontakt- und Konfliktfähigkeit und ein sicheres Auftreten wird erwartet.
Vor der Auswahlentscheidung können unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sachkundige Dritte zur Beurteilung der Leitungserfahrung oder berufsspezifische Fortbildungen und Zusatzqualifikationen beteiligt werden. Gleiches gilt für die Durchführung von Bewerbungsgesprächen.
Eine rechtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung ist nur im Rahmen eines Klageverfahrens gegen die Bestellung zulässig. Gemäß § 10 Abs. 4 SchfHwG hat eine Klage gegen die Bestellung keine aufschiebende Wirkung. Mit Einreichung der Bewerbung erklären sich die Bewerber (m/w/d) ausdrücklich damit einverstanden, dass im Rahmen einer Klage gegen eine Bestellung, ihre im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse (Punkte/Auswertungen usw.) so weit als für das jeweilige Verfahren notwendig, offengelegt werden dürfen.
Die schriftliche Bewerbung und die vollständigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum
20.11.2026
an den
Landkreis Friesland
Fachbereich 32-Ordnung
- Bewerbungsunterlagen BSF –
V E R T R A U L I C H
Lindenallee 1
26441 Jever
Für die Einhaltung der Bewerbungsfrist (Ausschlussfrist), einschließlich der Vorlage der vollständigen Bewerbungsunterlagen, gilt das Datum des Posteingangs beim Landkreis Friesland.
Bewerbungsunterlagen
Für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren und zur Prüfung der Voraussetzungen zur Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Eine eigenhändig unterzeichnete schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, den oder die Vornamen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und mindestens eine Telefonnummer enthält.
- Ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild, der genaue und lückenlose Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang und alle Qualifikationen beinhaltet und aus dem Beginn und Ende der jeweiligen Tätigkeit hervorgeht.
- Ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle (z. B. Meisterprüfungszeugnis). Die Bewerber (m/w/d) müssen fachlich für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit geeignet sein. Gemäß § 9a Abs. 1 SchfHwG ist fachlich geeignet, wer die handwerkrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt. Das ist der Fall bei Personen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die nach §§ 7 bis 9 Handwerksordnung (HwO) ohne weiteres in die Handwerksrolle eingetragen werden können.
- Zeugnisse mit Noten über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Falle einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen.
- Lückenlose Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten, insbesondere in Form von Bestellungsurkunden, Arbeitsverträgen, Arbeitsbescheinigungen, Arbeitszeugnissen, Sozialversicherungsnachweisen sowie Gewerbean-, -um- oder -abmeldungen in den letzten fünfzehn Jahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung (01.11.2011 bis 31.10.2026). Aus den Nachweisen muss die Dauer der jeweiligen Tätigkeiten (Beginn und Ende) hervorgehen.
- Nachweis über geleistete bzw. in Anspruch genommene Wehr-/Zivildienst, Mutterschutzzeit, Elternzeit oder sonstige Ausfallzeiten, sofern innerhalb der letzten fünfzehn Jahre (01.11.2011 bis 31.10.2026) die Berufstätigkeit nach der Gesellenprüfung davon unterbrochen wurde.
- Nachweise über berufsspezifische, produktneutrale Fortbildungen in den letzten sieben Kalenderjahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung (01.11.2019 bis 31.10.2026).
- Nachweise (Zeugnisse mit Noten) über Zusatzqualifikationen, z. B. Betriebswirt des Handwerks, Gebäudeenergieberater, abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudium, Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk.
- Nachweise über die Tätigkeit als Referent in der berufsspezifischen Fort- und Weiterbildung in den letzten sieben Kalenderjahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung (01.11.2019 bis 31.10.2026).
- Nachweis über die Führung eines zertifizierten Schornsteinfegerbetriebes oder die Hauptbeschäftigung in einem solchen Betrieb.
- Vorlage eines Gewerbezentralregisterauszuges für Behörden. Zur Fristwahrung ist der Nachweis über die Beantragung bei der Wohnortgemeinde ausreichend. Als Grund ist der Hinweis Bewerbung anzugeben.
- Vorlage eines Führungszeugnisses für Behörden. Zur Fristwahrung ist der Nachweis über die Beantragung bei der Wohnortgemeinde ausreichend. Als Grund ist der Hinweis Bewerbung anzugeben.
- Eine unterzeichnete Eigenerklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Bewerber (m/w/d) strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist.
- Eine aktuelle schriftliche Eigenerklärung, dass der Bewerber (m/w/d) zur Übernahme des Kehrbezirkes und die Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten gesundheitlich geeignet ist.
- Eine unterzeichnete Eigenerklärung, dass der Bewerber (m/w/d) in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und insbesondere keine Verbindlichkeiten gegenüber dem zuständigen Finanzamt, der Deutschen Rentenversicherung, der Bayerischen Versorgungskammer, der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse bestehen.
- Eine unterzeichnete Eigenerklärung, dass der Bewerber (m/w/d) die Informationen der Datenschutzgrundverordnung (Anlage 2) zur Kenntnis genommen wurden.
Folgende Unterlagen sind nur von derzeitigen und ehemaligen Bezirksschornsteinfegern (m/w/d) vorzulegen, sofern sie einer anderen Aufsichtsbehörde unterliegen bzw. unterlagen:
-
- Eine unterzeichnete schriftliche Eigenerklärung, ob der Bewerber (m/w/d) Inhaber eines Kehrbezirks ist oder war, zu welcher Aufsichtsbehörde der Kehrbezirk gehört, ob die Bestellung in den letzten zehn Jahren, vor der Veröffentlichung der Ausschreibung für den Bezirk nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG aufgehoben worden ist.
- Eine unterzeichnete schriftliche Eigenerklärung, ob und ggfls. welche Aufsichtsmaßnahmennach § 21 SchfHwG in den letzten zehn Jahren ergriffen oder eingeleitet worden sind.
- Eine unterzeichnete schriftliche Zustimmungserklärung, dass die Personalakte zur Einsichtnahme bei der derzeitigen oder ehemaligen zuständigen Schornsteinfegeraufsichtsbehörde, bei der eine Bestellung erfolgt war, anfordern zu dürfen.
- Eine unterzeichnete schriftliche Erklärung, dass bei positiver Entscheidung über die Bewerbung, die Aufhebung der bestehenden Bestellung rechtzeitig bei der zuständigen Behörde beantragt wird.
Die aufgeführten Unterlagen sind als Kopie in der gemäßen Ausschreibung vorgegebenen Reihenfolge vorzulegen. Im Falle einer positiven Entscheidung sind die in Kopie eingereichten Unterlagen vor Bestellung auf Verlangen des Landkreises Friesland im Original vorzulegen.
Es wird um Übersendung einfacher Mappen (keine Ordner) gebeten. Die geforderten schriftlichen Erklärungen sind eigenhändig zu unterschreiben. Sie können in einem Schriftstück zusammengefasst werden. Für fremdsprachlich eingereichte Unterlagen ist eine deutsche Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer beizufügen. Die Unterlagen der Nr. 2, 11 bis 16 sowie a bis d dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate ab Veröffentlichung der Ausschreibung sein. Unvollständige oder nicht fristgerecht vorgelegte Bewerbungsunterlagen können zum Ausschluss vom Bewerbungsverfahren führen.
Bei der Abgabe unzutreffender Erklärungen, bei der Vorlage veralteter, falscher oder gefälschter Nachweise sowie vollständig fehlender deutscher Übersetzungen werden die Bewerber (m/w/d) vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Fahrtkosten und sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Bewerbung und/oder eines Bewerbungsgespräches können nicht erstattet werden.
Soweit der Bewerbung kein ausreichend frankierter DIN A4-Rückumschlag beigefügt ist, wird davon ausgegangen, dass auf eine Rückgabe der Unterlagen bei unterlegenen Bewerbern verzichtet wird. In diesem Fall werden die Unterlagen nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens (rechtskräftige Bestellung des ausgewählten Bewerbers) sachgerecht vernichtet. Die Unterlagen des/der erfolgreichen Bewerbers/in werden während des Zeitraumes der Bestellung aufbewahrt und nach erneuter rechtskräftiger Bestellung des nächsten Bezirksinhabers (m/w/d) sachgerecht vernichtet.
Für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) wird eine Verwaltungsgebühr (zurzeit 328,00 €) erhoben.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den
Landkreis Friesland
Lindenallee 1
26441 Jever
Fachbereich 32-Ordnung
Herr Rieck
04461 919 4240
E-Mail: Ordnung@friesland.de
Jever, 22.10.2026
Anlage 1
Erklärung zur Bewerbung um die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Ich versichere, dass ich
- die handwerklichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks nach § 9a Abs. 1 SchfHwG besitze.
- über die für die Erklärung der Aufgaben erforderlichen Rechtskenntnisse verfüge.
- die erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleiste, um die Aufgaben und Pflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit zu erfüllen.
Ich erkläre,
- dass ich gesundheitlich geeignet bin, die Aufgaben eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (m/w/d) auszuüben.
- dass ich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, insbesondere keine Verbindlichkeiten gegenüber dem zuständigen Finanzamt, der Deutschen Rentenversicherung, der Bayerischen Versorgungskammer, der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse bestehen.
- dass in den letzten 12 Monaten keine strafgerichtlichen Verurteilungen ergangen sind, kein gerichtliches Strafverfahren anhängig oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist.
- meine Zustimmung zur Mitwirkung sachkundiger Dritter bei der Bewertung der Bewerbung.
- dass meine Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger in den letzten zehn Jahren nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG nicht aufgehoben wurde.
- dass folgende Aufsichtsmaßnahmen in den letzten 7 Jahren ergriffen oder eingeleitet wurden:
- mich mit der Einsicht in meine Personalakte bei der zuständigen Behörde einverstanden,
- dass ich für den Fall einer Bestellung die Aufhebung meiner vorhandenen Bestellung rechtzeitig beantragen werde,
- dass ich die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung (Anlage 3) zur Kenntnis genommen habe,
- mich mit der Speicherung meiner Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum und –ort, Telefonnummer und E-Mail) bei einer Bestellung meiner Person zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (m/w/de) für einen Kehrbezirk und der Weitergabe dieser Daten an zuständige Stellen bzw. meine Kontaktdaten an Einzelpersonen zur Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in einverstanden.
Es ist mir bekannt, dass unrichtige Angaben hinsichtlich der oben genannten Anforderungen zur Rücknahme der Bestellung führen können.
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Ort, Datum Unterschrift
Anlage 2
Informationspflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) beim Landkreis Friesland
Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Herr Landrat Sven Ambrosy.
Landkreis Friesland Lindenallee 1, 26441 Jever
E-Mail: landkreis@friesland.de
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Behördlicher Datenschutzbeauftragter des Landkreises Friesland
Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO)
E-Mail: datenschutz@kdo.de
Zu welchem Zweck und aufgrund welcher Rechtsgrundlage verarbeiten wir ihre personenbezogenen Daten?
Ihre Daten werden bei der Ausschreibung der Tätigkeit als bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in für einen Kehrbezirk (§§ 9, 9a und 10 SchfHwG) verarbeitet. Nach der Bestellung werden Ihre Daten im Rahmen der Schornsteinfegeraufsicht (§ 21 SchfHwG – Überprüfung der Wahrnehmung der Ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sowie der Einhaltung Ihrer Pflichten) aufbewahrt. Die Unterlagen der unterlegenen Bewerber werden im Anschluss vernichtet.
Die Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) DS-GVO in Verbindung mit § 30 Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) und § 19 Abs. 5 SchfHwG.
Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir?
Die folgenden personenbezogenen Daten werden vom Landkreis Friesland verarbeitet:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort
- Kontaktdaten (Telefon, E-Mail)
Wer sind die Empfänger der personenbezogenen Daten?
Es erhalten nur diejenigen Stellen Ihre personenbezogenen Daten, die diese zur Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten benötigen.
Bei einer Bestellung als bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in werden Ihre Daten öffentlich im Amtsblatt und der Tageszeitung bekannt gemacht und es erfolgt eine Mitteilung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister (§ 10 SchHwG). Weiter erhalten Einzelpersonen auf Anfrage Name, Betriebsanschrift, Telefonnummer und E-Mail, wenn Sie als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für diese Person zuständig sind.
Weitergabe von Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation?
Ihre personenbezogenen Daten werden nicht an ein Drittland oder eine internationale Organisation weitergegeben.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben?
Alle personenbezogenen Daten, die uns bekannt geworden sind, dürfen wir nur dann an andere Stellen oder Personen weitergeben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist.
Wie verarbeiten wir Ihre Daten?
In weitgehend automationsgestützten Verfahren werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert. Wir setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen –entsprechend dem aktuellen Stand der Technik- ein, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen.
Wie lange speichern wir Ihre Daten?
Personenbezogene Daten werden solange gespeichert, wie sie für die einzelnen Verfahren erforderlich sind oder eine gesetzliche Grundlage die Speicherdauer vorgibt.
Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie?
Sie haben nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Artikel 15 bis 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung.
Recht auf Auskunft
Sie können Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher sollten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren gemacht werden.
Recht auf Berichtigung
Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.
Recht auf Löschung
Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
Sie haben das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Die Einschränkung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse besteht.
Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet.
Recht auf Beschwerde
Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Die Kontaktdaten der Niedersächsischen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz lauten: Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Prinzenstr.5, 30159 Hannover,
E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de

