Professur (W2) für Öffentliches Recht
An der Fakultät für Rechts- und Kommunalwissenschaften der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl ist
zum 1. März 2027
eine Professur (W2) für Öffentliches Recht
zu besetzen.
Die künftige Lehrperson (m/w/d) soll Fachgebiete aus der ganzen Breite des Verwaltungsrechts in Forschung und Lehre in angemessener Weise vertreten und durch Praxiserfahrung entsprechend ausgewiesen sein. Wir erwarten fundierte Kenntnisse sowie möglichst umfangreiche einschlägige berufliche Erfahrung.
Personen, die Praxiserfahrungen in oder einschlägige wissenschaftliche Befassung mit diesen Fachgebieten beziehungsweise diesen Bereichen nachweisen können, werden vorrangig berücksichtigt.
Gesucht wird…
Für die Stelle wird in erster Linie eine Person mit Befähigung zum Richteramt (mindestens 6,5 Punkte in beiden Examina) gesucht, welche umfangreiche Erfahrungen in der Praxis
➢ kommunaler oder staatlicher Verwaltungsbehörden nachweisen kann.
Einbezogen werden aber auch Personen, die umfangreiche Erfahrungen in der
➢ Verwaltungs- oder Sozialgerichtsbarkeit,
oder solche
➢ als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in der Beratung von Kommunen, Kommunalorganen oder Teilen von Kommunalorganen,
ausnahmsweise auch solche
➢ als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in der Beratung von gegenüber Kommunen oder gegenüber anderen Trägern öffentlicher Gewalt Rechtsuchenden
belegen können.
Erwartet wird bei allen künftigen Lehrpersonen (m/w/d):
➢ Bereitschaft dazu, auch in anderen juristischen Fächern Lehrveranstaltungen in allen Studiengängen der Hochschule abzuhalten,
➢ Bereitschaft zur Teilnahme an interdisziplinären Forschungs- und Lehrprojekten,
➢ Bereitschaft zum Engagement in der Selbstverwaltung der Hochschule,
➢ Offenheit gegenüber modernen Lehrmethoden (e-Learning, blended learning).
Die Hochschule Kehl strebt eine deutliche Erhöhung des Anteils von Frauen in Forschung und Lehre an und fordert deshalb entsprechend qualifizierte Frauen nachdrücklich zur Bewerbung auf. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Rechte, Pflichten und Einstellungsvoraussetzungen für die Professur ergeben sich aus dem LHG Baden-Württemberg und dem Anforderungsprofil.
Wir bieten…
• eine moderne Hochschule,
• familiengerechtes Arbeiten,
• ein angenehmes kollegiales Umfeld,
• eine im bundesweiten Vergleich hohe W2-Besoldung,
• Lehre grundsätzlich in Gruppen (ca. 30 Studierende),
• Freiheit für Forschungsaktivitäten und
• ein attraktives Umfeld mit hoher Lebensqualität (Strasbourg, Elsass, Schwarzwald).
Verfahren:
Stellen Sie sich bitte darauf ein, dass Probevorlesung und Kolloquium im Zeitraum vom 02.11.2026 bis 04.11.2026 stattfinden werden. Andere Termine sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Laden Sie bitte Ihre Bewerbung über unser Online-Bewerberportal www.hs-kehl.de/karriere bis 31. August 2026 unter Angabe 07/26FAKI hoch. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Dekan der Fakultät I, Prof. Dr. Terry (terry@hs-kehl.de).
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Anforderungsprofil und Konkretisierung der Auswahlkriterien Professur „Öffentliches Recht“
1. Hochschulstudium
a) Zwingende gesetzliche Vorgaben
„Abgeschlossenes Hochschulstudium“ (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 LHG).
b) Konkretisierung
aa) Zwingende Voraussetzungen
• Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG) oder vergleichbar
• Bewertung der juristischen Staatsprüfungen jeweils mindestens mit der Note befriedigend (6,5 P., § 19 III JAPrO)
bb) Erwünschte Voraussetzungen
• Bewertung der juristischen Staatsprüfungen jeweils mindestens mit der Note vollbefriedigend (9 P., § 19 III JAPrO);
• Alternativ Summe der Bewertungen der juristischen Staatsprüfungen 18 P., dabei keine unter 6,5 P.
Die Berufungskommission behält sich vor, vergleichbare juristische Abschlüsse als gleichwertig anzuerkennen.
2. Pädagogische Eignung
a) Zwingende gesetzliche Vorgabe
„Pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung oder durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in Hochschuldidaktik nachzuweisen ist“ (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 LHG).
b) Konkretisierung
Zwingende Voraussetzungen
Die pädagogische Eignung wird neben den bisherigen Erfahrungen durch eine Probelehrveranstaltung mit anschließendem Reflexionskolloquium nachgewiesen.
• In der Probelehrveranstaltung sollen in einem Lehrgespräch die didaktischen Fähigkeiten anhand eines von der Berufungskommission vorgegebenen rechtlichen Themas dargetan werden.
- Angesprochen werden sollen ausschließlich die anwesenden Studierenden nicht die Mitglieder der Berufungskommission.
- Die Berufungskommission orientiert sich zum Nachweis pädagogischer Eignung an folgenden Kriterien: ▪ Einbeziehung der Studierenden, ▪ gemeinsame Erarbeitung des Themas, ▪ didaktisch sinnvoller Aufbau der Lehrveranstaltung, ▪ gezielter Einsatz didaktischer Methoden, ▪ Herstellung des Bezugs zur öffentlichen Verwaltung, ▪ Evaluation durch die teilnehmenden Studierenden.
• Im anschließenden Reflexionskolloquium soll die Fähigkeit zur Reflexion didaktischer Methoden nachgewiesen werden.
3. Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit
a) Zwingende gesetzliche Vorgabe
„Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird“ (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 LHG).
b) Konkretisierung
aa) Zwingende Voraussetzungen
• Bewertung der Promotion mindestens mit „cum laude“ (oder vergleichbare Bewertung).
• Atypischer Ausnahmefall, der zur Zulassung anderer wissenschaftlicher Leistungen führt, nur dann, wenn die anderen Veröffentlichungen den Kriterien genügen, die üblicherweise von Universitäten für die Anerkennung kumulativer Promotionen aufgestellt werden.
bb) Erwünschte Voraussetzungen
• Bewertung der Promotion mindestens mit „magna cum laude“ (oder vergleichbare Bewertung).
• Für die Stelle einschlägige Veröffentlichungen; dabei gelten folgende Rechtsgebiete als einschlägig in absteigender Reihenfolge:
- Öffentliches Recht mit ausdrücklichem Bezug zur öffentlichen Verwaltung,
- Sonstiges öffentliches Recht
- Sonstiges Recht, vorrangig mit Bezug zur öffentlichen Verwaltung.
cc) Alternative: Abordnung
Bei aktueller Tätigkeit in der Verwaltung und einer fehlenden Promotion, besteht die Möglichkeit, sich für zwei Jahre an die Hochschule Kehl abordnen zu lassen und in diesem Zeitraum zu promovieren.
4. Mindestens fünfjährige berufliche Praxis
a) Zwingende gesetzliche Vorgabe
„Darüber hinaus je nach der Aufgabenstellung der Hochschule und den Anforderungen der Stelle […] besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen“ (§ 47 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c LHG).
b) Konkretisierung
Erwünschte Voraussetzungen
Erwartet werden umfangreiche berufliche Erfahrungen in oder mit der kommunalen oder staatlichen Verwaltung.
Eine Tätigkeit stellt nur dann eine umfangreiche Erfahrung dar, wenn sie im jeweiligen Zeitraum mindestens 50 % der gesamten Arbeitskraft in Anspruch genommen hat.
Dabei gelten folgende Erfahrungen in absteigender Reihenfolge als einschlägig:
- umfassende Erfahrungen in der Praxis kommunaler oder staatlicher Verwaltungsbehörden,
- umfangreiche Erfahrungen in der Gerichtsbarkeit, vorzugsweise der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- umfangreiche Erfahrungen als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in der Beratung von Kommunen,
- umfangreiche Erfahrungen als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in der Beratung von gegenüber Kommunen oder gegenüber anderen Trägern öffentlicher Gewalt Rechtsuchenden.
In der beruflichen Praxis gilt die Beschäftigung mit folgenden Rechtsgebieten als einschlägig in absteigender Reihenfolge:
- Verwaltungsrecht,
- Sonstiges öffentliches Recht,
- Sonstiges Recht, vorrangig mit Bezug zur öffentlichen Verwaltung.
Tätigkeiten als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sind – im Rahmen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht – durch Vorlage einer Liste der bearbeiteten Mandate unter Angabe des Themengebiets nachzuweisen.
5. Weitere Anforderungen
a) Zwingende gesetzliche Vorgabe
Keine.
b) Konkretisierung durch die Berufungskommission
Zwingende Voraussetzungen
1. Fachkenntnisse
Erwartet werden einschlägige Fachkenntnisse in folgenden Rechtsgebieten:
Verwaltungsrecht und sonstiges öffentliches Recht.
Dem Nachweis dieser Fachkenntnisse dient neben der Probelehrveranstaltung eine wissenschaftliche Ausarbeitung zu einem mindestens zwei Wochen vor dem Kolloquium bekannt gegebenen Thema. Diese Ausarbeitung soll Gegenstand eines Fachvortrags sein. Über den Fachvortrag findet nach der Probelehrveranstaltung mit der Berufungskommission eine Diskussion statt.
2. Sozialkompetenz
Erwartet wird die Fähigkeit zum kollegialen Umgang innerhalb von Fakultät und Hochschule, mit Verwaltungsmitarbeitenden und Studierenden.
Dem Nachweis dieser Fähigkeit dient das Kolloquium.
3. Bereitschaft zum Engagement
Erwartet wird die Bereitschaft
▪ zu kollegialer Zusammenarbeit in Fakultät und Hochschule,
▪ zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben in der Selbstverwaltung und
▪ dazu, auch in anderen juristischen Fächern in allen Studiengängen Lehrveranstaltungen abzuhalten.
4. Offenheit gegenüber modernen Lehrmethoden (e-Learning, blended learning)
Erwartet wird Offenheit gegenüber modernen Lehrmethoden (e-Learning, blended learning, KI gestütze Lehrformate).
Diese Bereitschaft wird im Kolloquium abgefragt.
