Stellenbekanntmachung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder der hauptamtlichen Bürgermeisterin
Amt Eidertal Flintbek, den 06.05.2026
Der Amtsdirektor
als Gemeindewahlleiter
Bekanntmachung
des Wahltermins und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Molfsee
Nach Beschluss des Gemeindewahlausschusses vom 05.05.2026 findet die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am Sonntag, den 08.11.2026 statt. Für eine mögliche Stichwahl ist Sonntag, der 22.11.2026 vorgesehen.
Gemäß § 73 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) vom 09.12.2019 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 643), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.10.2022 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 908), fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Wahlvorschläge sind nach § 19 in Verbindung mit § 46 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) vom 19.03.1997 (GVOBl. Schleswig-Holstein Seite 151), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.04.2022 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 430) bis spätestens 22.09.2026, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), schriftlich bei dem Gemeindewahlleiter des Amtes Eidertal, Heitmannskamp 2, 24220 Flintbek einzureichen.
Es empfiehlt sich, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Wählbar ist gem. § 57 Abs. 3 Gemeindeordnung, wer
- die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Nach § 51 Abs. 1 GKWG können Wahlvorschläge einreichen:
- in der Gemeindevertretung vertretene politische Parteien und Wählergruppen; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Wahlvorschlag),
- jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.
Gem. § 51 Abs. 2 GKWG kann als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung) hierzu gewählt worden ist.
Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung.
Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung.
Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers muss nach § 51 Abs. 3 GKWG von mindestens 95 Wahlberechtigten aus der Gemeinde Molfsee persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für den Amtsinhaber, wenn er für sich selbst einen Wahlvorschlag einreicht.
Wahlvorschläge sollen gem. § 74 Abs. 1 GKWO auf amtlichen Formblättern eingereicht werden. Die amtlichen Formblätter für einen Wahlvorschlag und die erforderlichen Anlagen stehen bei dem Gemeindewahlleiter zur Verfügung.
Der Wahlvorschlag muss nach § 74 Abs. 2 GKWO enthalten:
- den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers;
- bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe anzugeben.
Nach § 74 Abs. 3 GKWO soll ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Mit dem Wahlvorschlag sind gem. § 75 Abs. 2 GKWO folgende Anlagen beizufügen:
- bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers;
- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist;
- bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 GKWG; wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen 4. Wahl-vorschlags in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben; die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf einem amtlichen Formblatt nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 GKWG von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (mindestens 95 Unterschriften).
Ich weise gem. § 73 GKWO darauf hin, dass
- eine politische Partei oder Wählergruppe nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen kann,
- Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, nicht zugelassen werden können und
- die Wahl durch die Gemeindevertretung erfolgt, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird, oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält.
