Landrat (m/w/d)
Öffentliche Bekanntmachung zur Landratswahl 2027
Stellenausschreibung
Auf der Grundlage des § 63 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) wird für die Landratswahl am 24. Januar 2027 im Landkreis Stendal folgende Stellenausschreibung bekannt gegeben:
Landkreis Stendal
Land Sachsen - Anhalt
Im Landkreis Stendal, Land Sachsen-Anhalt ist die Stelle des
Landrates (m/w/d)
im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.
Der Landkreis Stendal liegt im Norden des Landes Sachsen-Anhalt. Er besteht aus 6 Einheits- und 3 Verbandsgemeinden mit ca.106.500 Einwohnern und umfasst eine Fläche von 2.423 km². Kreisstadt und zugleich Dienstsitz ist die geschichtsträchtige Hansestadt Stendal. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.landkreis-stendal.de.
Gesucht wird eine dynamische und belastbare Persönlichkeit, welche mit Durchsetzungsvermögen und Organisationstalent bereit und in der Lage ist, gemeinsam mit den Gremien des Landkreises die Entwicklung des Landkreises Stendal zu fördern und die Verwaltung bürgernah, leistungsorientiert und wirtschaftlich zu führen sowie die Aufgaben des Landkreises mit dem Ziel der Förderung des Wohls der Einwohner zu erfüllen. Erwartet werden eine hohe Leistungsbereitschaft sowie die Fähigkeit, den Herausforderungen einer modernen, dienstleistungsorientierten Verwaltung innovativ zu begegnen.
Der Landrat wird nach Beschluss des Kreistages am 24. Januar 2027 von den Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Stendal für die Dauer von sieben Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Erreicht keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, findet unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Der Termin für die Stichwahl ist laut Kreistagsbeschluss für den 14. Februar 2027 vorgesehen.
Der Landrat leitet als Hauptverwaltungsbeamter die Kreisverwaltung mit rund 700 Beschäftigten.
Die Besoldung richtet sich nach der Kommunalbesoldungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt. Danach ist das Amt derzeit in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft. Neben der Besoldung wird eine Dienstaufwandsentschädigung gezahlt.
Der Amtsantritt ist frühstens ab dem 19. März 2027 vorgesehen.
Zum Landrat wählbar gemäß § 62 Abs. 1 KVG LSA sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 21., aber noch nicht aber noch nicht die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 S. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG LSA) vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintreten.
Nicht wählbar sind Personen, die vom Wahlrecht nach § 40 Absatz 2 KVG LSA ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind über die o.g. Regelung hinaus auch nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
Bewerben sich Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Landratswahl, so haben sie mit der Bewerbung um das Amt des Landrates gegenüber dem Landkreis eine Versicherung nach dem Muster der Anlage 8b zu § 38a Abs. 2 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) abzugeben.
Die Bewerbung für die Wahl muss gemäß § 30 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) von mindestens ein vom Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als 100 Wahlberechtigten des Wahlgebietes (Landkreis Stendal) persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften nach Muster der Anlage 6 KWO LSA).
Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit.
Für Bewerber, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, gilt die Regelung des § 21 Absatz 10 KWG LSA entsprechend, wenn für den Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 KWG LSA abgegeben wurde. Die Unterstützungserklärung der Partei bzw. Wählergruppe kann formlos erfolgen. Eine Abschrift der Niederschrift über die Mitglieder-/Delegiertenversammlung ist der Erklärung beizufügen. Ein gemeinsamer Bewerber nach § 30 Absatz 2 Satz 2 KWG LSA bedarf keiner Unterstützungsunterschriften, wenn mindestens für eine der beteiligten Parteien oder Wählergruppen § 21 Absatz 10 KWG LSA zutrifft.
Für die Einreichung der Bewerbung gelten die Bestimmungen des § 30 KWG LSA und die §§ 38a und 39 KWO LSA. Die Bewerbung hat schriftlich zu erfolgen und muss Familiennamen, Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf oder Stand und die Anschrift der Hauptwohnung enthalten.
Der Bewerbung sind beizufügen:
- soweit notwendig die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 6 KWO LSA, nebst Bescheinigung des Wahlrechts des Unterzeichners nach Muster der Anlage 7 KWO LSA, sofern die Bewerbung von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss. § 30 Absatz 4 Nummern 1 bis 4 KWO LSA gilt entsprechend.
- der Nachweis zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9b KWO LSA und für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8b KWO LSA (§ 30 Absatz 5 Satz 2 KWG LSA),
- eine Unterstützungserklärung für den Bewerber, der in einem Verfahren nach § 24 KWG LSA aufgestellt worden ist. Die Niederschrift über die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung (§ 30 Absatz 2 KWG LSA) nach dem Muster der Anlage 10 KWO LSA ist der Erklärung beizufügen.
Die notwendigen Formblätter können kostenfrei beim Landkreis Stendal, Kreiswahlleiter – Geschäftsstelle, Hospitalstraße 1-2, 39576 Hansestadt Stendal bzw. unter wahlen@landkreis-stendal.de abgefordert werden. Für die Ausgabe des Formblatts nach Muster der Anlage 6 KWO LSA sind die erforderlichen Angaben zur Person und ggf. unterstützende/n Partei/en erforderlich.
Die vollständige Bewerbung ist innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich beim
Landkreis Stendal
Kreiswahlleiter – Geschäftsstelle
Kennwort: Landratswahl
Hospitalstraße 1-2
39576 Hansestadt Stendal
einzureichen.
Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung und endet am 17. November 2026 um 18.00 Uhr.
Später eingehende Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden. Die Rücknahme bereits eingereichter Bewerbungen kann nur bis zur Zulassung der Bewerbungen schriftlich gegenüber dem Kreiswahlleiter erklärt werden.
Nähere Auskünfte erteilt die Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters des Landkreises Stendal, Hospitalstraße 1-2, 39576 Hansestadt Stendal, E-Mail wahlen@landkreis-stendal.de.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Stellenausschreibung gelten jeweils für Personen mit männlichem, weiblichem und diversem Geschlecht sowie für Personen ohne Geschlechtsangabe.
gez. Patrick Puhlmann
Landrat
