Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin / Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d)
Der Landkreis Harburg in 21423 Winsen (Luhe) hat für die Abteilung Migration, Ordnung und Verbraucherschutz für den Kehrbezirk Harburg Harburg VII mit Sitz Jesteburg zum 01.12.2026 eine / einen
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin / bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (m/w/d)
zu bestellen.
Der Kehrbezirk umfasst im wesentlichen folgende Gebiete:
- Stadt Buchholz: nur der Ortsteil Holm
- Samtgemeinde Hanstedt: die Ortschaften Marxen, Schierhorn, Weihe, Teile der Ortschaft Asendorf
- Samtgemeinde Jesteburg: Teile der Ortschaft Jesteburg sowie die Ortschaft Lüllau mit Thelstorf
Weitere Informationen über den Zuschnitt der Kehrbezirke erhalten Sie im Internet unter www.landkreis-harburg.de unter dem Suchbegriff „Kehrbezirke Landkreis Harburg“ oder bei der unten genannten Kontaktperson.
Die Bestellung erfolgt längstens für eine Dauer von 7 Jahren unter Berücksichtigung der Altersgrenze von 67 Jahren.
Die Bewerberin / Der Bewerber muss die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen.
Die Bewerbungen müssen spätestens am 15.10.2026 im verschlossenen Umschlag oder elektronisch unter der Mailadresse v.dierssen@lkharburg.de beim Landkreis Harburg eingehen.
Folgende Unterlagen sind als Original oder in Kopie einzureichen:
- Schriftliche oder elektronische Bewerbung, die den Vor- und Familienamen, die Anschrift und eine Telefonnummer und die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers (m/w/d) enthält
- Tabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang
- Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen. Im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation sind die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen erforderlich
- Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten in Vollzeit oder in Teilzeit mit mindestens 50 % der Regelarbeitszeit in den letzten 15 Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung.
- Nachweise über Ausfallzeiten innerhalb der letzten 15 Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung, sofern dadurch die hauptberufliche Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk unterbrochen wurde. Dazu zählen insbesondere Wehr/Zivildienst, Mutterschutzzeiten, Eltern- und Erziehungszeiten, Bundesfreiwilligendienstzeiten, Pflegezeiten oder sonstige Ausfallzeiten.
- Schriftliche Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder deren Vorlage.
- Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten 12 Monate gegen die Bewerberin / den Bewerber strafrechtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungs- oder Gewerbeuntersagungsverfahren bekannt geworden ist.
- Erklärung, dass die Bewerberin / der Bewerber gesundheitlich geeignet ist, die Aufgaben wahrzunehmen
- Nachweis über die Beantragung des Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Behörde nach §30 V Bundeszentralregistergesetz in der geltenden Fassung.
- Schriftliche Erklärung, dass die Bewerberin / der Bewerber über die für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen:
- Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, haben daneben eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ihres oder seines Herkunftsstaates darüber vorzulegen, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt ist. Werden im Herkunftsstaat diese Unterlagen nicht ausgestellt, so kann die Bewerberin / der Bewerber eine Versicherung an Eides statt vorlegen. In Staaten, in denen es eine Versicherung an Eides statt nicht gibt, wird diese durch eine Bescheinigung über eine feierliche Erklärung ersetzt, die die Bewerberin / der Bewerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend befugten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgegeben hat.
- Nachweise über erworbene Zusatzqualifikationen, wie Betriebswirt/in des Handwerks, Gebäudeenergieberater/in, abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudium (z. B. Versorgungstechnik, technische Gebäudeausrüstung) oder Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk.
- Nachweise über die erfolgreiche Ausbildung eines Auszubildenden als Ausbilder/in in den letzten sieben Jahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung
- Nachweise über berufsspezifische und produktneutrale Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Referententätigkeiten in den letzten 7 Jahren.
- Nachweise über die Zertifizierung des eigenen Betriebes (bei Kehrbezirksinhabern) nach ZDH-ZERT oder über die Beschäftigung in einem zertifizierten Betrieb (bei Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern) für die letzten 3 Jahre.
- Erklärung, dass der Bewerber (m/w/d) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, insbesondere dass keine Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Institutionen bestehen.
- Falls zutreffend: Nachweise über eine Tätigkeit als Vertreter/in nach 11 b Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Folgende Unterlagen sind darüber hinaus nur von derzeitigen und ehemaligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (m/w/d) vorzulegen, sofern sie einer anderen Aufsichtsbehörde unterliegen bzw. unterlagen:
- Schriftliche Erklärung, ob der Bewerber (m/w/d) Inhaber eines Bezirks ist oder war, zu welcher Aufsichtsbehörde der Kehrbezirk gehört, ob die Bestellung in den letzten zehn Jahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung aufgehoben oder widerrufen wurde oder in den letzten zehn Jahren Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG ergriffen oder eingeleitet wurden.
- Schriftliche Zustimmungserklärung, die Personalakte bei der Behörde, bei der der Bewerber (m/w/d) bestellt ist oder war, zur Einsichtnahme anfordern zu dürfen.
- Schriftliche Erklärung von Bezirksinhabern (m/w/d), dass bei positiver Entscheidung über die Bewerbung die bestehende Bestellung aufgegeben wird.
Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt nicht für die unter Nr. 3, 4, 5, 6, 12, 13 und 14 geforderten Unterlagen. Fremdsprachlichen Unterlagen ist eine Übersetzung beizufügen.
Die Auswahl zwischen den Bewerberinnen / Bewerbern wird nach ihrer Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vorgenommen.
Anfragen und Bewerbungen sind zu richten an:
Landkreis Harburg
Der Landrat
Abteilung Ordnung und Verbraucherschutz
Schlossplatz 6
21423 Winsen (Luhe)
Ansprechpartner in der Abteilung Migration, Ordnung und Verbraucherschutz:
Herr Dierssen
E-Mail: v.dierssen@lkharburg.de
Telefon 04171/693-249
Öffnungszeiten: nur nach Terminvereinbarung

