Sie sind mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden? Oder Sie haben innerhalb von sechs Wochen keine Antwort auf Ihr Feedback erhalten? In diesem Fall können Sie bei der Überwachungsstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern, einen Antrag auf Prüfung der in der Erklärung zur Barrierefreiheit genannten Regelungen und Maßnahmen stellen.
Die Überwachungsstelle MV ist zuständig für das Beschwerde- und Durchsetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BITVO M-V.
Die Überwachungsstelle prüft auf Ihren Antrag, ob gegenüber der öffentlichen Stelle weitere Maßnahmen erforderlich sind. Das Beschwerde- und Durchsetzungsverfahren ist für Sie als Beschwerdeführer kostenlos. Sie benötigen keinen Rechtsbeistand.
Nach Eingang der Beschwerde nimmt die Überwachungsstelle folgende Schritte vor:
- Prüfung, ob tatsächliche Verstöße gegen die Barrierefreiheit festgestellt werden können
- Die öffentliche Stelle wird aufgefordert, die Mängel in einer bestimmten Frist zu beseitigen. Dafür erhält sie Vorschläge zur Umsetzung.
- Kommt die öffentliche Stelle der Beanstandung nicht nach, hat sie dies gegenüber der Überwachungsstelle zu begründen
- Alle Beteiligten werden über den Verfahrensstand informiert
- Abschluss des Durchsetzungsverfahrens durch eine zusammenfassende Abschlussmitteilung an die Nutzerin oder den Nutzer und einer Erläuterung der Durchführung. In Kenntnis setzen der öffentlichen Stelle und der für diese zuständige Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde
Den Antrag auf Prüfung der in der Erklärung zur Barrierefreiheit genannten Regelungen und Maßnahmen können Sie unter folgenden Kanälen stellen.
Beschwerdeverfahren:
Online-Formular: Beschwerdeformular nach § 14 LBGG M-V
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit
Werderstr. 124
19055 Schwerin
E-Mail: ueberwachungsstelle@sm.mv-regierung.de
Internet: www.barrierefreies-web-mv.de
Unabhängig von dem Beschwerdeverfahren kann das Durchsetzungsverfahren auch durch die Überwachungsstelle selbst auf Basis festgestellter Mängel initiiert werden.